AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Von diesen Verkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebote, Verträge:
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

3. Textform:
a. Änderungen, Ergänzungen und/oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages oder dieser Verkaufsbedingungen, inklusive dieser Formklausel selbst, bedürfen der Textform.
b. Erklärungen (inkl. Kündigungen) oder Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss bedürfen der Textform.

4. Preise:
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk; die Kosten für Verpackung sind nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten. Soweit nicht anders vereinbart sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise nicht länger als 30 Tage ab Angebotserstellung gebunden.

5. Zahlung, Aufrechnung:
a. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware an uns zu zahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum können 2% Skonto in Abzug gebracht werden.
b. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.

6. Leistungsort, Versand:
a. Leistungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers.
b. Soweit eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des
Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

7. Teil- und Mehrlieferungen:
a. Teillieferungen und -leistungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
b. Wir behalten uns 10 % Mehrlieferungen vor. Die Mehrlieferung wird dem Kunden zusätzlich zu der eigentlichen Bestellung in Rechnung gestellt.

8. Liefertermine; Verzug:
a. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.
b. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller
daher von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.

9. Transportversicherung:
Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

10. Eigentumsvorbehalt:
a. Bei Verbrauchern behalten wir das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Ist der Besteller Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
b. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
c. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
d. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
e. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
f. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

11. Höhere Gewalt:
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

12. Produktangaben:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produktspezifikationen. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und bezeichnet werden. Geringfügige Farb- oder Größenabweichungen sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.

13. Beanstandungen:
Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei Lieferung ausdrücklich schriftlich vorbehält, sowie bei nachzuweisendem Vorsatz unsererseits.

14. Gewährleistung:
a. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b. Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
c. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
d. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, können wir vom Käufer Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.
e. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.

15. Schadensersatz:
a. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
b. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens Euro 100.000,- oder den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware, sofern dieser Wert Euro 100.000,- übersteigt. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

16. Verjährung:
Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

17. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Rücktritt:
a. Soweit mit dem Besteller im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

b. Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/ Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

18. Gerichtsstand:
Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

19. Anwendbares Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20. Handelsklauseln:
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

21. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.